Lieferungs- und Montagebedingungen Stand 01.2004
II. Montagebedingungen
Sofern Robertson neben der Lieferung der Kaufsache auch oder
ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in
Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:
§ 1 Montagevoraussetzungen
- Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt
sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller
Robertson spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache
hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure
Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft
(auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch
verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in
Rechnung gestellt.
- Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
- Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder
mehrere Fachmonteure von Robertson gestellt. Diesen sind je nach
Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung
beizustellen.
- Nicht zu unseren Leistungen gehören: Baufreiheit / Gestellung von Kran, Gerüsten und Hubzeugen
- Das handwerksübliche Werkzeug wird von Robertson gestellt. Der
Besteller hat darüber hinaus für die Montage folgende notwendige
Materialien bereitzuhalten:
- Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig
folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Baufreiheit, Strom- und
Wasseranschluß
- Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum
vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen
Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Dacharbeiten beendet sind.
Die Dächer müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller
hat Robertson spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich
zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.
- Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende
Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich
Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der
Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter
Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der
Besteller Robertson von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
- Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für
Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer
Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und
Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und
von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.
- Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen
ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das Anschließen und
Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.
- Nach der Montage ist seitens des Bestellers Folgendes zu beachten/sind folgende Vorkehrungen zu treffen: …
§ 2 Stundenlohnarbeiten
- Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand
durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet
zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten
die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten von Robertson.
- Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.
- für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
§ 3 Abnahme
- Der Besteller ist bei Fertigstellung der
Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem
schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
- Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung
nicht innerhalb einer ihm von Robertson bestimmten angemessenen Frist
abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
- Von der Abnahme an bestehen gegen Robertson keine
Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter
Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei
der Abnahme nicht vorbehält.
§ 4 Verjährung
- Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr
seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
bleibt hiervon unberührt.